Autefina GmbH - Finanzdienstleistungen - Lebensversicherungen - Fondsversicherungen mit Mindestrendite-Garantie von 6% Garantiezinspolice,AKTIE AKTIENFONDS AKTIENGESELLSCHAFT (AG) AKTIENKURS ANLAGEAUSSCHUSS ANLAGEMITTEL ANLAGEPOLITIK ANLEIHE ANTEILSBRUCHTEILE ANTEILSCHEIN ANTEILSUMLAUF ANTEILSWERT ANTIZYKLISCHES ANLAGEVERHALTEN  AUFSICHTSRAT AUSGABEAUFSCHLAG AUSGABEPREIS AUSLIEFERUNG AUSSCHÜTTUNG BAISSE BARRESERVE BASISPREIS BEARBEITUNGSGEBÜHR BELEIHBARKEIT BEZUGSRECHT BLUE CHIPS  BONITÄT BÖRSENUMSATZSTEUER  BUNDESAUFSICHTSAMT F. D. KREDITWESEN BUNDESSCHATZWECHSEL CALL COST- AVERAGING DAX Deutscher Aktienindex DEPOTAUSZUG DEPOTBANK DEPOTBANKVERGÜTUNG DEPOTGEBÜHR DEUTSCHER AKTIENINDEX DEVISENTERMINGESCHÄFT (DTG) DISKONTSATZ DIVIDENDE ECU EFFEKTEN EFFEKTIVE STÜCKE EFFEKTIVVERZINSUNG EINKOMMENSTEUER EMISSION EMITTENT ERBSCHAFTSSTEUER ERNEUERUNGSSCHEIN TALON ERTRAG ERTRAGSAUSSCHÜTTUNG ERTRAGSSCHEIN EURO-NOTES EX- TAG FESTVERZINSLICHE WERTPAPIERE FIBOR FINANZTERMINKONTRAKTE FLOATER FONDS  VERMÖGEN FONDSMANAGEMENT FUTURES GELDMARKT GELDMARKTPAPIERE GEMISCHTER FONDS GESETZ ÜBER KAPITALANLAGEGESELLSCHAFTEN GIROSAMMELVERWAHRUNG HAUSSE IMMOBILIENFONDS INVENTARWERT INVERSE ZINSSTRUKTUR INVESTMENTFONDS INVESTMENTGESELLSCHAFT KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT KAPITALANLAGEGESETZ KAGG KAPITALERTRAGSSTEUER KAPITALMARKT KAUFOPTION KÖRPERSCHAFTSSTEUER KREDITWESENGESETZ KWG KÜNDIGUNG KURSGEWINN / -VERLUST KGV KURSRISIKO KURSSICHERUNG KURSWERT LASTSCHRIFTEINZUG LIBOR LIQUIDATION LIMITAUFTRAG LIQUIDITÄT LOMBARDSATZ LZB MANAGEMENT MANTEL MITTELAUFKOMMEN MÜNDELSICHERHEIT NACHLASS NEGATIVZILLMERUNG NENNWERT NOMINALWERT NOMINALZINS NV- BESCHEINIGUNG OBLIGATION OPTION OPTIONSANLEIHE OPTIONSGESCHÄFT Wählerposition long call Stillhalterposition short call long put short put PERFORMANCE PFANDBRIEF PORTEFEUILLE PROZYKLISCHES ANLAGEVERHALTEN PUBLIKUMSFONDS PUT RECHENSCHAFTSBERICHT RENDITE RENTENFONDS RENTENMARKT RENTENPAPIERE RENTENWERTE RESTLAUFZEIT RISIKOMISCHUNG RISIKOSTREUUNG RÜCKNAHME DER ANTEILE RÜCKNAHMEPREIS SAMMELVERWAHRUNG SCHATZANWEISUNG SCHATZWECHSEL SCHENKUNGSSTEUER SCHULDVERSCHREIBUNG SONDERVERMÖGEN SPEKULATIONSFRIST SPEZIALFONDS STANDARDWERTE STEUERBESCHEINIGUNG STEUERGUTSCHRIFT TALON TAFELGESCHÄFT TEILLIQUIDIERUNG TERMINGESCHÄFTE THESAURIERUNG TIMING UMBRELLAFONDS  UNTERNEHMENSBETEILIGUNG VERKAUFSOPTION VERKAUFSPROSPEKT VERMÖGENSSTEUER VERPFÄNDUNG VERWALTUNGSVERGÜTUNG VOLLMACHT FÜR DEN TODESFALL WANDELANLEIHE SCHULDVERSCHREIBUNG WERTENTWICKLUNG WERTZUWACHS WACHSTUMSFONDS  WIEDERANLAGE ZERO- BOND ZERTIFIKAT ZINSESZINS- EFFEKT autefina gmbh - finanzdienstleistungen - lebensversicherungen - fondsversicherungen mit mindestrendite-garantie von 6% garantiezinspolice,aktie aktienfonds aktiengesellschaft (ag) aktienkurs anlageausschuss anlagemittel anlagepolitik anleihe anteilsbruchteile anteilschein anteilsumlauf anteilswert antizyklisches anlageverhalten  aufsichtsrat ausgabeaufschlag ausgabepreis auslieferung ausschüttung baisse barreserve basispreis bearbeitungsgebühr beleihbarkeit bezugsrecht blue chips  bonität börsenumsatzsteuer  bundesaufsichtsamt f. d. kreditwesen bundesschatzwechsel call cost- averaging dax deutscher aktienindex depotauszug depotbank depotbankvergütung depotgebühr deutscher aktienindex devisentermingeschäft (dtg) diskontsatz dividende ecu effekten effektive stücke effektivverzinsung einkommensteuer emission emittent erbschaftssteuer erneuerungsschein talon ertrag ertragsausschüttung ertragsschein euro-notes ex- tag festverzinsliche wertpapiere fibor finanzterminkontrakte floater fonds  vermögen fondsmanagement futures geldmarkt geldmarktpapiere gemischter fonds gesetz über kapitalanlagegesellschaften girosammelverwahrung hausse immobilienfonds inventarwert inverse zinsstruktur investmentfonds investmentgesellschaft kapitalanlagegesellschaft kapitalanlagegesetz kagg kapitalertragssteuer kapitalmarkt kaufoption körperschaftssteuer kreditwesengesetz kwg kündigung kursgewinn / -verlust kgv kursrisiko kurssicherung kurswert lastschrifteinzug libor liquidation limitauftrag liquidität lombardsatz lzb management mantel mittelaufkommen mündelsicherheit nachlass negativzillmerung nennwert nominalwert nominalzins nv- bescheinigung obligation option optionsanleihe optionsgeschäft wählerposition long call stillhalterposition short call long put short put performance pfandbrief portefeuille prozyklisches anlageverhalten publikumsfonds put rechenschaftsbericht rendite rentenfonds rentenmarkt rentenpapiere rentenwerte restlaufzeit risikomischung risikostreuung rücknahme der anteile rücknahmepreis sammelverwahrung schatzanweisung schatzwechsel schenkungssteuer schuldverschreibung sondervermögen spekulationsfrist spezialfonds standardwerte steuerbescheinigung steuergutschrift talon tafelgeschäft teilliquidierung termingeschäfte thesaurierung timing umbrellafonds  unternehmensbeteiligung verkaufsoption verkaufsprospekt vermögenssteuer verpfändung verwaltungsvergütung vollmacht für den todesfall wandelanleihe schuldverschreibung wertentwicklung wertzuwachs wachstumsfonds  wiederanlage zero- bond zertifikat zinseszins- effekt

Investment - Lexikon
Fachausdrücke transparent erklärt:
die wichtigsten Stichworten zum Thema "INVESTMENTFONDS"

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AKTIE AKTIENFONDS AKTIENGESELLSCHAFT (AG) AKTIENKURS ANLAGEAUSSCHUSS ANLAGEMITTEL ANLAGEPOLITIK ANLEIHE ANTEILSBRUCHTEILE ANTEILSCHEIN ANTEILSUMLAUF ANTEILSWERT ANTIZYKLISCHES ANLAGEVERHALTEN  AUFSICHTSRAT AUSGABEAUFSCHLAG AUSGABEPREIS AUSLIEFERUNG AUSSCHÜTTUNG BAISSE BARRESERVE BASISPREIS BEARBEITUNGSGEBÜHR BELEIHBARKEIT BEZUGSRECHT BLUE CHIPS  BONITÄT BÖRSENUMSATZSTEUER  BUNDESAUFSICHTSAMT F. D. 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Als Vertreiber von Versicherungspolicen die mit sehr interessanten Anlageinstrumenten gekoppelt sind, stellen wir Ihnen dieses Lexikon gerne zur Verfügung. Falls Sie Fragen zu einem Fachausdruck haben, kontaktieren Sie uns, wir geben Ihnen gerne weitere Auskünfte.

Bitte wählen Sie hier den Anfangsbuchstaben des von Ihnen gesuchten Wortes:
A B C D E F G H I K L M N O P R S T U V W Z
  • AKTIE: Urkunde über eine Beteiligung an einer Aktiengesellschaft (AG) in Höhe des Nennwertes der Aktienurkunde. Sie verbrieft sowohl ein Miteigentumsrecht an der Aktiengesellschaft als auch Anspruch auf Beteiligung am Ertrag (Dividende).

  • AKTIENFONDS: Investmentfonds, der nur oder überwiegend in Aktien anlegt. Mit einer Anlage in einem Aktienfonds beteiligen Sie sich direkt am Wachstum von ausgesuchten Unternehmen und investieren Ihr Geld in die Wirtschaft eines Landes, eines Kontinents oder gar weltweit. Durch breite Streuung auf eine Vielzahl von Aktienwerten im Rahmen der Vertragsbedingungen werden Chancen genutzt und Risiken beim Fonds gemindert. Bei einer Anlage in Aktienfonds sind in erster Linie die Entwicklungen der Börsenkurse und die Wechselkursveränderungen (bei Beteiligung an ausländischen Unternehmen) die bestimmenden Wertentwicklungsgrössen. Sinkende Aktienkurse bieten dabei eine günstige Gelegenheit, „günstig" Anteile an einem Aktienfonds zu erwerben.

  • AKTIENGESELLSCHAFT (AG): Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter (Aktionäre) mit ihren Anteilen (Aktien) am Aktienkapital (Grundkapital) beteiligt sind. Die Organe einer AG sind die Hauptversammlung (jährliche Versammlung der Gesellschafter), der Vorstand (Geschäftsführung) und der Aufsichtsrat (Kontrolle des Vorstandes). Eine AG besitzt durch ihre rechtliche Konstruktion die Fähigkeit, grosse Kapitalbeträge finanzieren zu können.

  • AKTIENKURS: Preis einer Aktie, der börsentäglich durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird.

  • ANLAGEAUSSCHUSS: Gesetzlich vorgeschriebenes Gremium, welches das Fondsmanagement in der Anlagepolitik berät, Anlagevorschläge und Vorschläge hinsichtlich der Ausschüttungspolitik unterbreitet.

  • ANLAGEMITTEL: Gelder für Anlagen in Investmentfonds können aus den unterschiedlichsten Quellen fliessen. Beispiele hierfür sind: Der laufende, zum Investmentsparen zur Verfügung stehende Teil des Einkommens, unregelmässige Beiträge wie Gratifikationen, 13. Monatsgehalt, Erbschaft, Lotteriegewinne, fällige Kapitallebens- u. Rentenversicherungen, angesparte Spar-, Bauspar- und VWL- Verträge, Erlöse aus dem Verkauf von Immobilien oder Geschäftsaufgabe, Umschichtung aus anderen Geldanlageformen, „neutrale Gelder", fällige festverzinsliche Wertpapiere, Versicherungslei-stungen.

  • ANLAGEPOLITIK: Strategie des Fondsmanagements zur Verwirklichung der Anlageziele.

  • ANLEIHE: (siehe Festverzinsliche Wertpapiere)

  • ANTEILSBRUCHTEILE: Wird ein einzelner Anteilschein weiter unterteilt, so ergeben sich Anteilsbruchteile. Dem Anleger werden nicht nur volle Anteile zum Ausgabepreis am Tage des Geldeinganges gutgeschrieben, sondern auch Anteilsbruchteile, da der Einzahlungsbetrag im allgemeinen nicht dem Ausgabepreis entspricht. Für Auszahlungen gilt entsprechendes.

  • ANTEILSCHEIN: Urkunde (Mantel und Bogen), in der ein Miteigentumsrecht des Inhabers an einem Sondervermögen einer Kapitalgesellschaft verbrieft wird.

  • ANTEILSUMLAUF: Anzahl aller ausgegebenen Anteile eines Fonds, welche sich augenblicklich im Umlauf befinden.

  • ANTEILSWERT: (=Rücknahmepreis). Der Anteilswert ergibt sich aus der Teilung des Wertes des Sondervermögens durch die Zahl der ausgegebenen Anteile (Anteilsumlauf).

  • ANTIZYKLISCHES ANLAGEVERHALTEN: Ein Anleger verhält sich richtig, wenn er bei fallenden Anteilswerten (günstig) kauft. Viele Anleger handeln jedoch prozyklisch. (Cost- averaging, Baisse, Timing).

  • AUFSICHTSRAT: Gesetzlich vorgeschriebenes Kontrollorgan zur Überwachung der Geschäftsführung (Vorstand) einer Aktiengesellschaft (bei Kapitalanlagegesellschaften, auch bei GmbH`s).

  • AUSGABEAUFSCHLAG: Gebühren, die der Anleger beim Erwerb von Investmentanteilen zahlt (Differenz zwischen Ausgabepreis und Anteilswert. Er dient zur teilweisen Deckung der Kosten, die beim Vertrieb von Investmentanteilen entstehen.

  • AUSGABEPREIS: Preis, der beim Kauf eines Investmentanteiles zu zahlen ist. Der Ausgabepreis ergibt sich aus dem Anteilswert zuzüglich des Ausgabeaufschlages. Der Ausgabepreis wird börsentäglich ermittelt und veröffentlicht.

  • AUSLIEFERUNG: Investmentfondsanteile können jederzeit als effektive Stücke ausgeliefert werden. Ein formloser Auftrag genügt.

  • AUSSCHÜTTUNG: Für Anleger, die einen Barertrag aus ihrer Investmentanlage erwarten, werden bei den Fonds die anfallenden Erträge einmal jährlich, spätestens zwei Monate nach Ablauf der Rechenschaftsperiode, ausgeschüttet. Die Ausschüttungsbeträge werden kostenlos wiederangelegt (Wiederanlage-rabatt). Die Ausschüttungsbeträge bestehen in der Regel aus zugeflossenen Zinsen und Dividenden, während steuerfreie Kursgewinne im Sondervermögen verbleiben und somit die Fondssubstanz stärken. Die Höhe der Ausschüttung hat also nichts mit der Wertentwicklung des Fonds zu tun. Die Ausschüttungen werden im Rechenschaftsbericht, im Bundesanzeiger sowie in der Wirtschafts- und Tagespresse bekanntgegeben (siehe auch Steuergutschrift).

  • BAISSE: Anhaltender Kursrückgang. Während einer Baisse kann man Wertpapiere „günstig" kaufen (ggs. Hausse).

  • BARRESERVE: Der Teil eines Sondervermögens, der zum einen für die Rückgabe von Anteilen vorgesehen ist, zum anderen den Fondsmanagern Flexibilität bei der Wahrnehmung von Chancen am Kapitalmarkt verschafft. Die Barreserve wird i.d.R. hochverzinslich in kurzfristigen Geldmarkttiteln oder Termingeldern angelegt.

  • BASISPREIS: (siehe Optionsgeschäft)

  • BEARBEITUNGSGEBÜHR: Innerhalb des Aufbauplans wird als Kostendeckungsbeitrag für den erheblichen Buchungs- und Verwaltungsaufwand eine Bearbeitungsgebühr von 0,5%, höchstens jedoch DM 3,- pro Anlagezahlung erhoben.

  • BELEIHBARKEIT: Möglichkeit der Verpfändung von Wertpapieren. Der Anleger kann z.B. zur Sicherung eines Kredites Fondsanteile verpfänden.

  • BEZUGSRECHT: Bei einer Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft haben die Aktionäre das Recht, junge Aktien im Verhältnis ihres Anteils am bisherigen Grundkapital zu erwerben. Durch die Einräumung eines Bezugsrechtes bleibt dem Aktionär sein relativer Anteil am Grundkapital erhalten. Ein Aktionär, der sein Bezugsrecht nicht ausüben will, kann es an der Börse veräussern.

  • BLUE CHIPS: (siehe Standardwerte)

  • BOGEN: Teil der Wertpapierurkunde, Anteilsscheins, bestehend aus numerierten Ertragsscheinen und einem Erneuerungsschein, der zur Einlösung der Erträge durch den Anleger bei Ausschüttungen notwendig ist (nur bei Anlegern, die ihre Investmentanteile nicht in Depotverwahrung haben).

  • BONITÄT: Grad der Zahlungsfähigkeit eines Ausstellers eines Wertpapiers (Emittent)

  • BÖRSENUMSATZSTEUER: Ab 01.01.91 aufgehoben.

  • BUNDESANLEIHEN: Festverzinsliche Wertpapiere, bei denen die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bundespost oder die Deutsche Bundesbahn als Emittent auftritt.

  • BUNDESAUFSICHTSAMT F. D. KREDITWESEN: Aufsichtsbehörde zur Überwachung der Kreditinstitute nach Kreditwesengesetz (KWG) und Kapitalanlagegesetz (KAGG). Seine Aufgabe besteht u. a. darin, „Missstände im Kreditgewerbe" entgegenzutreten, welche die Sicherheit der den Kreditinstituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden.

  • BUNDESSCHATZWECHSEL: Kurzlaufende Geldmarktpapiere der öffentlichen Hand mit einer Laufzeit von 3 bis 6 Monaten, die für Normalanleger nicht zu erwerben sind.

  • CALL: Kaufoption (Optionsgeschäft)

  • COST- AVERAGING: Durchschnittskostenmethode. Damit kann der Anleger Preisschwankungen der Anteilswerte vorteilhaft ausnutzen. Bei gleichbleibenden monatlichen Einzahlungen in einen Fonds erhält er bei fallendem Anteilswert automatisch mehr, bei steigendem Anteilswert weniger Anteile. Der Anleger erhält somit einen Durchschnittseinstandspreis beim Kauf seiner Fondsanteile und umgeht damit das sog. Timing-Problem.

  • DAX®: siehe DAX®-Index

  • DEPOT: Form der Verwahrung von Wertpapieren (z.B. Fondsanteilen) bei einem Kreditinstitut. Das Wertpapierdepot garantiert nicht nur sichere Verwahrung, sondern nimmt dem Anleger auch Verwaltungsarbeit (z.B. Ertragsscheineinlösung) ab.

  • DEPOTAUSZUG: Fondsanleger erhalten per Ende des Jahres einen Depotauszug, der eine Aufstellung über ihren Anteilsbestand zu Beginn, alle Bewegungen während und den Anteilsbestand am Ende des Jahres beinhaltet.

  • DEPOTBANK: Nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) muss jedes Sondervermögen von einer von der Kapitalanlagegesellschaft unabhängigen Depotbank auf einem Sperrkonto verwahrt werden. Die Depotbank hat im Interesse der Anteilsinhaber vorgeschriebene Kontroll- und Überwachungsaufgaben zu erfüllen. Die für die Fonds jeweils zuständige Depotbank ist aus den Innenumschlagseiten der aktualisierten Fassung des Rechenschafts- bzw. Halbjahresberichtes zu entnehmen.

  • DEPOTBANKVERGÜTUNG: Die Depotbank des jeweiligen Fonds erhält für ihre Überwachung und Kontrolltätigkeit eine Depotbankvergütung (nähere Hinweise in den Besonderen Vertragsbedingungen)

  • DEPOTGEBÜHR: Für jedes für den Anleger zu führende Depot erhebt die Fondsgesellschaft eine jährliche Depotgebühr. Diese ist je nach Fondsgesellschaft unterschiedlich.

  • DAX®-Index: Börsenindex, der an der Frankfurter Wertpapierbörse während der Börsenlaufzeit sekündlich berechnet wird. Er enthält 30 Aktienwerte, die nach Höhe des Grundkapitals der jeweiligen Aktiengesellschaft im Index gewichtet sind. Über diese Standardwerte werden über 80% der deutschen Börsenumsätze abgewickelt. Im Gegensatz zu anderen deutschen Indizes hat der DAX® den Vorteil, dass über die Kursschwankungen der Aktien hinaus auch die Dividendenausschüttungen der Aktiengesellschaften berücksichtigt werden. Damit wird eine bessere Markttransparenz erreicht.

  • DEVISENTERMINGESCHÄFT (DTG): Geldgeschäft, bei dem sich die Vertragspartner verpflichten, einem im vorhinein festgelegten Betrag in ausländischer Währung zu einem im vorhinein fixierten Kurs (Preis) zu einem bestimmten Termin zu liefern bzw. abzunehmen. Im Gegensatz zum Optionsgeschäft besteht beim Termingeschäft eine Erfüllungspflicht. Das Fondsmanagement nutzt dieses Finanzinstrument, wenn es aus ihrer Sicht geboten erscheint, um auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände gegen Währungskursrisiken zu sichern.

  • DISKONTSATZ: Zinssatz, zu dem Geschäftsbanken ihre angekauften Kundenwechsel bei der Bundesbank wieder verkaufen können. Der Verkauf von Kundenwechseln an die Bundesbank zum Diskontsatz ist eine Refinanzierungsmöglichkeit für die Geschäftsbanken zur Verschaffung kurzfristiger Liquidität. Mit der Festsetzung des Diskontsatzes kann die Bundesbank die Refinanzierung der Banken verteuern bzw. verbilligen und so die kreislaufwirksame Geldmenge beeinflussen. (Lombardsatz).

  • DIVIDENDE: Jährliche Ausschüttung einer Aktiengesellschaft aus dem Bilanzgewinn an die jeweiligen Aktionäre.

  • ECU: European Currency Unit, Währungs- bzw. Rechnungseinheit, im der die Währungen der Mitglieder im EWS (Europäisches Währungssystem) gewichtet mit einem festen Anteil enthalten sind (Währungskorb). Der ECU wurde 1979 geschaffen und dient als europäischer Wertmassstab, da die Europäische Gemeinschaft über keine gemeinsame Währung verfügt. Der ECU ist als internationales Zahlungsmittel anerkannt.

  • EFFEKTEN: Oberbegriff für börsennotierte Wertpapiere wie Aktien, Schuldverschreibungen und Pfandbriefe. Wertpapiere wie Banknoten, Schecks und Wechsel sind keine Effekten.

  • EFFEKTIVE STÜCKE: Wertpapiere (hier: Anteilschein) die physisch existieren. Anteilscheine bei ausschüttenden Fonds bestehen aus Mantel und Bogen (Tafelgeschäft).

  • EFFEKTIVVERZINSUNG: (siehe Rendite)

  • EINKOMMENSTEUER: Die Erträge der Sondervermögen setzen sich im wesentlichen zusammen aus Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen aus der Veräusserung von Wertpapieren und Bezugsrechten. Bei Privatanlegern sind nur die Zinsen und Dividenden als „Einkünfte aus Kapitalvermögen" zu versteuern (beachte Spekulationsfrist). Es gelten Freibeträge. Befinden sich die Fondsanteile in einem Betriebsvermögen, so sind alle anfallenden Erträge Einkommensteuer- bzw. körperschaftssteuerpflichtig.

  • EMISSION: Erstausgabe bzw. öffentlicher Verkauf von neuen Wertpapieren.

  • EMITTENT: Aussteller eines Wertpapiers. Aktien werden von den jeweiligen Aktien-gesellschaften ausgegeben (emittiert), festverzinsliche Wertpapiere emittieren beispielsweise der Bund, die Länder, die Gebietskörperschaften, Hypothekenbanken, Industrie und Handel usw.

  • ERBSCHAFTSSTEUER: Stirbt der Depotinhaber, so fallen Fondsanteile unter die Erbmasse und unterliegen der Erbschaftssteuer. Es gelten Freibeträge. Basis für die Steuerfestsetzung ist der Wert der Fondsanteile am Todestag des Erblassers. Die Fondsgesellschaft ist verpflichtet die Erbschaftssteuerstelle in bestimmten Fällen zu unterrichten.

  • ERNEUERUNGSSCHEIN (TALON): Teil des Bogens zu Anforderung neuer Ertragsscheine.

  • ERTRAG: Bei Rentenfonds setzen sich die laufenden Erträge im wesentlichen zusammen aus Zinseinnahmen und realisierten Kursgewinnen, bei Aktienfonds aus Dividenden, realisierten Kursgewinnen sowie Erlösen aus Bezugsrechten.

  • ERTRAGSAUSSCHÜTTUNG: (siehe Ausschüttung)

  • ERTRAGSSCHEIN: Teil des Bogens. Dient als Nachweis für den Anspruch auf Ausschüttung.

  • EURO-NOTES: Geldmarktpapiere mit einer Laufzeit von 1 Monat bis 1 Jahr. Emittiert werden diese Schuldtitel am Euro-Geldmarkt von Ausstellern erster Adressen.

  • EX- TAG: Tag der Ertragsausschüttung bei Investmentfonds. Der Preis eines Fondsanteils verringert sich durch die Ausschüttung um den ausgeschütteten Betrag.

  • FESTVERZINSLICHE WERTPAPIERE: Sammelbegriff für alle Rentenpapiere. Darunter fallen Werte wie Obligationen, Anleihen, Pfandbriefe, usw., die von verschiedenen Emittenten begeben werden. Festverzinsliche Wertpapiere laufen auf einen festen Nennbetrag (z.B. DM 1000,-), der am Ende der festen Laufzeit zurückgezahlt wird. Während der Laufzeit erhält der Käufer des Wertpapiers gleichbleibende Zinsbeträge (deshalb „Rentenpapier"). Festverzinsliche Wertpapiere können während der Laufzeit gekauft bzw. verkauft werden. Ihr Kaufpreis (Kurswert) richtet sich dabei nach dem aktuellen Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt.

  • FIBOR: Frankfurt Interbank Offered Rate. Ein von der Privatdiskontbank AG täglich ermittelter Zinssatz für den Geldhandel unter Banken für Ausleihungen von 3- und 6- Monatstermingeldern. Der FIBOR- Satz dient auch als Referenzzinssatz für DM- Floater.

  • FINANZTERMINKONTRAKTE: (siehe Terminkontrakte)

  • FLOATER: Floating- rate- notes, FRN- Papiere. Anleihe mit variabler Verzinsung. Die Verzinsung der Anleihe wird während der Laufzeit in bestimmten Zeitabständen (monatl., vierteljährl.) an das aktuelle Zinsniveau angepasst. Kursverluste bei solchen Papieren können somit bei steigenden Zinsen weitgehend vermieden werden. Floater tragen zu einer hohen Kursstabilität von Fonds bei.

  • FONDS (- VERMÖGEN): (siehe Sondervermögen)

  • FONDSMANAGEMENT: Ausgesuchte Fachleute, deren Aufgabe darin besteht, mit Wertpapieren unter bestimmten Risikograd höchstmögliche Erträge bzw. Kursgewinne für das Sondervermögen zu erwirtschaften.

  • FUTURES: (siehe Terminkontrakte)

  • GELDMARKT: Abstrakter Begriff für sämtliche kurzfristigen (bis 1 Jahr) Geldge-schäfte (siehe auch „Kapitalmarkt").

  • GELDMARKTPAPIERE: Kurzlaufende (bis 1 Jahr) Wertpapiere die am Geldmarkt insbesondere von Banken und der öffentlichen Hand emittiert werden. Beispiele: Schatzanweisungen, Schatzwechsel, Euro-Notes, Schuldscheindarlehen, Certificate of Deposite, Commercial Paper usw.

  • GEMISCHTER FONDS: Investmentfonds, bei dem sowohl Aktien als auch festverzinsliche Wertpapiere Bestandteil des Anlagekonzeptes sind.

  • GESETZ ÜBER KAPITALANLAGEGESELLSCHAFTEN: (siehe Kapitalanlagegesetz)

  • GIROSAMMELVERWAHRUNG: Methode der Wertpapierverwahrung. Wertpapiere der gleichen Gattung, die verschiedenen Eigentümern gehören, werden zusammen bei einer Wertpapiersammelbank verwahrt. Bei dieser Verwahrart gehen keinerlei Eigentumsrechte verloren, sie dient lediglich einer weniger aufwendigen und damit kostengünstigeren Abwicklung.

  • HAUSSE: Anhaltender Kursanstieg. Während einer Hausse kann man Wertpapiere günstig verkaufen (ggs. Baisse).

  • IMMOBILIENFONDS: Investmentfonds, dessen Sondervermögen fast ausschliesslich aus Grundstücken und Gebäuden besteht.

  • INVENTARWERT: Wert des gesamten Vermögens eines Investmentfonds (=Wert des Sondervermögens).

  • INVERSE ZINSSTRUKTUR: Struktur am Kapitalmarkt, bei der die Zinssätze für kurzfristige Kapitalanlagen höher sind als für langfristige Anlagen.

  • INVESTMENTFONDS: (siehe Sondervermögen)

  • INVESTMENTGESELLSCHAFT: (siehe Kapitalanlagegesellschaft)

  • KAPITALANLAGEGESELLSCHAFT: Nach deutschem Recht ein Kreditinstitut, dessen Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, das eingelegte Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomischung gesondert vom eigenen Vermögen anzulegen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat über die sich heraus ergebenden Rechte der Anleger (Anteilsinhaber) Urkunden (Anteilsscheine) auszustellen. Die Anlage der Gelder kann beispielsweise in Wertpapieren und Beteiligungen erfolgen. Deutsche Kapitalanlagegesellschaften unterliegen dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) und dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG).

  • KAPITALANLAGEGESETZ (KAGG): Dieses Gesetz wurde zum Schutz der Investmentanleger geschaffen. Seine Vorschriften sind, soweit sie sich auf die Ausstattung des Rechtsverhältnisses zwischen Anleger und Kapitalanlagegesellschaft auswirken, in die Vertragsbedingungen eines jeden Fonds eingearbeitet. Dieses Gesetz und die Vertragsbedingungen der einzelnen Fonds gewährleisten den Anteilsinhabern weitgehenden Anlegerschutz. Es regelt auch das Mass der Wertpapierstreuung in einem Fonds.

  • KAPITALERTRAGSSTEUER: Die Kapitalertragssteuer ist eine Quellensteuer und kann auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden. Der Steuersatz beträgt i.d.R. 25% und wird in erster Linie von der Bardividende bei Aktien erhoben. Investmentfonds sind grundsätzlich von der Kapitalertragssteuer befreit, d.h. die auf Dividenden anfallende Kapitalertragssteuer wird dem Sondervermögen erstattet.

  • KAPITALMARKT: Abstrakter Begriff für den Markt der langfristigen Kapitalanlagen.

  • KAUFOPTION: (siehe Optionsgeschäft)

  • KÖRPERSCHAFTSSTEUER: Der Fondsanleger erhält jährlich eine Steuerbescheinigung über die anrechenbare Körperschaftssteuer. (9/16 der für das Sondervermögen vereinnahmten inländischen Dividenden), welche auf die Einkommensteuerschuld angerechnet werden kann. Nicht einkommensteuerpflichtige Personen bekommen durch Vorlage einer Nichtveranlagungs- Bescheinigung die anrechenbare Körperschaftssteuer auf dem Anlagekonto vergütet.

  • KREDITWESENGESETZ (KWG): Das Kreditwesengesetz enthält u.a. die Bestimmungen für die Kreditinstitute, welche Geschäfte diese ausführen dürfen.

  • KÜNDIGUNG: Über Fondsanteile kann börsentäglich verfügt werden (Ausnahme: Anlagen nach Vermögensbildungsgesetz und § 19a EStG). Kündigungsfristen gibt es nicht.

  • KURSGEWINN / -VERLUST (KGV): Differenz zwischen Verkaufskurs und Ankaufskurs eines Wertpapiers unter Berücksichtigung aller Spesen.

  • KURSRISIKO: Möglichkeit der Schwankung des Kurswertes eines Wertpapiers.

  • KURSSICHERUNG: Anlagen in Wertpapieren fremder Währung beinhalten ein gewisses Währungskursrisiko. Durch Devisenkurssicherungsgeschäfte, welche die Festschreibung der Wechselkurse für eine bestimmte Zeit ermöglichen, kann der Fonds vor Währungskursverlusten geschützt werden.

  • KURS (-WERT): Wert eines börsennotierten Wertpapiers, der sich durch Angebot und Nachfrage an der Börse ergibt.

  • LASTSCHRIFTEINZUG: Für regelmässige Einzahlungen empfiehlt sich das Lastschrifteinzugsverfahren. Es gewährleistet die einfache, bequeme und preiswerte Anlage durch automatische Abbuchung vom Girokonto des Anlegers.

  • LIBOR: London Interbank Offered Rate. Geldmarktzinssatz, der sich frei (ohne Zen-tralbankeingriffe) am Londoner Geldmarkt beim Geldhandel unter Banken bildet. Marktteilnehmer sind in erster Linie erstklassige Londoner Banken. Der LIBOR gilt als Basiszinssatz für alle internationalen Kreditgeschäfte. Die Fixierung des LIBORS erfolgt täglich für alle gängigen Laufzeiten (1,3,6 und 12 Monate). (Vgl. FIBOR)

  • LIQUIDATION: Hier: Teilweiser oder totaler Verkauf der verwahrten Fondsanteile. Der Fondsgesellschaft muss ein formloser schriftlicher und eigenhändig unterschriebener Auftrag des Kunden vorliegen.

  • LIMITAUFTRAG: Anleger in Fonds können Verkaufsaufträge mit einem gewünschten Fondspreis einreichen. Wird der Fondspreis zum Monatsende erreicht, führt die Fondsgesellschaft den Auftrag aus; andernfalls muss der Limitauftrag erneuert werden.

  • LIQUIDITÄT: Grad der Zahlungsfähigkeit. Die Zahlungsfähigkeit der Fonds wird durch eine Barreserve, die einen Teil des Sondervermögens darstellt, gewährleistet. So ist es möglich, dass eine Anlage in einen Fonds für den Kunden schnell zu Bargeld gemacht (Liquidiert) werden kann. Darüber hinaus können die Wertpapiere des Sondervermögens börsentäglich verkauft werden.

  • LOMBARDSATZ: Zinssatz, zu dem Geschäftsbanken Wertpapierbestände gegen Kredite zur Refinanzierung bei der Bundesbank verpfänden können. Der Lombardsatz gehört neben dem Diskontsatz, den Offenmarktgeschäften und der Mindestreservesätze zu den wichtigsten Geldmengensteuerungsinstrumenten der Bundesbank.

  • LZB: Landeszentralbanken sind Filialen der Deutschen Bundesbank.

  • MANAGEMENT: (siehe Fondsmanagement)

  • MANTEL: Wertpapierurkunde. Anteilschein, in dem das Miteigentum an einem Sondervermögen verbrieft ist (siehe auch „Bogen").

  • MITTELAUFKOMMEN: (= Nettomittelzufluss). Wert der verkauften Anteile abzüglich des Wertes der zurückgegebenen Anteile eines Investmentfonds innerhalb einer bestimmten Periode.

  • MÜNDELSICHERHEIT: Die Anlage von Mündelgeld (gilt von unter Vormundschaft stehenden Personen) kann in Fonds vorgenommen werden. Sie bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.

  • NACHLASS: Im Todesfall des Anlegers benötigt die Fondsgesellschaft die Vorlage eines Erbscheines oder eine beglaubigte Abschrift eines Testamentes. Sie ist dann zur Auszahlung des angelegten Kapitals berechtigt.

  • NEGATIVZILLMERUNG: Durch klare Trennung von Gebühren und Sparbeiträgen wird ab Beginn der Sparanteil unüblich hoch gestaltet. Der grösste Teil der Gebühren wird dem Anleger erst zum Ende der Laufzeit, in der Periode also, in welcher der Anleger die Belastung am wenigsten spürt, belastet. Bei vorzeitiger Vertragsauflösung wird lediglich ein Ausgleich, in etwa auf das Niveau der vertriebskostenfreien Nullzillmerung, vorgenommen. Vorteil für den Anleger: Hoher Rückkaufswert bereits am Anfang, die am längsten angelegten Gelder werden nicht durch Kosten geschmälert. Abschlussprovisionen können nur durch Provisions-Factoring dargestellt werden.

  • NENN- bzw. NOMINALWERT: Der auf einem Wertpapier aufgedruckte Wert (ggs. Kurswert). Bei Aktien: Wert des Anteils am Grundkapital einer Aktiengesellschaft. Bei Rentenwerten: Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit.

  • NOMINALZINS: Hier: Der auf einem Wertpapier (z.B. Pfandbrief) aufgedruckte Zinsfuss, der sich auf den Nennwert des Papiers bezieht. Der Nominalzins weicht i.d.R. vom Effektivzins (Rendite) ab.

  • NV- BESCHEINIGUNG: (Nichtveranlagungs-Bescheinigung). Ein Anteilsinhaber, der aufgrund seiner Einkünfte voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, kann bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine NV- Bescheinigung beantragen. Durch Vorlage dieser Bescheinigung bei der Fondsgesellschaft wird bei Ausschüttung neben der Barausschüttung auch das einbezahlte Körperschaftssteuerguthaben mit ausgezahlt.

  • OBLIGATION: (siehe Festverzinsliche Wertpapiere)

  • OPTION: Das Recht, ein Angebot innerhalb eines bestimmten Zeitraumes anzunehmen oder abzulehnen bzw. die Frist verstreichen zu lassen. Für die Einräumung eines solchen Rechtes ist eine Optionsprämie zu zahlen. (siehe Optionsgeschäft)

  • OPTIONSANLEIHE: Festverzinsliches Wertpapier, das mit einem geringen Nominalzins ausgestattet ist, dafür aber einen sog. Optionsschein (Warrant) beinhaltet. Der Optionsschein ist getrennt von der Anleihe an der Börse handelbar. Der Optionsschein berechtigt zum Bezug von Aktien, Devisen o.ä.. Man unterscheidet also: Optionsanleihe mit Optionsschein, Optionsanleihe ohne Optionsschein und den Optionsschein für sich. Im Gegensatz zur Wandelanleihe bleibt die Optionsanleihe bestehen, wenn das Optionsrecht ausgeübt wird. Die Optionsanleihe hat mit dem Optionsgeschäft nichts zu tun.

  • OPTIONSGESCHÄFT: Die Fondsgesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens im Rahmen der Anlagegrundsätze am Wertpapier-Optionshandel teilnehmen. Das heisst, sie darf einen Dritten gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht einräumen, während einer bestimmten Zeit zu einem von vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) die Lieferung oder die Abnahme von Wertpapieren zu verlangen oder auch entsprechende Optionsrechte erwerben. Man unterscheidet die Kaufoption (CALL) und die Verkaufsoption (PUT). Daraus ergeben sich die vier Formen des Optionsgeschäftes:
    1. Kauf einer Kaufoption (Wählerposition in Wertpapieren - long call).
    2. Verkauf einer Kaufoption (Stillhalterposition in Wertpapieren - short call)
    3. Kauf einer Verkaufsoption (Wählerposition in Geld - long put)
    4. Verkauf einer Verkaufsoption (Stillhalterposition in Geld - short put)

  • PERFORMANCE: Bezeichnung für den Anlageerfolg eines Investmentfonds (Wertentwicklung)

  • PFANDBRIEF: (siehe Festverzinsliche Wertpapiere)

  • PORTEFEUILLE: Bei einem Investmentfonds versteht man darunter die Zusammensetzung des Wertpapierbestandes im Fonds.

  • PROZYKLISCHES ANLAGEVERHALTEN: Eine Vielzahl von Anlegern verhält sich prozyklisch und damit falsch, d.h. sie verkaufen ihre Anteile, wenn der Wert der Anteile sinkt und kaufen Anteile, wenn der Wert steigt. Denn damit verkaufen sie ihre Anteile zu billig und kaufen sie zu teuer. Die Ursache hierfür liegt meist in der Orientierung des Anlegers an Vergangenheitswerten und Nichtorientierung an der zukünftig zu erwartenden Entwicklung. (Ggs. Antizyklisches Anlageverhalten).

  • PUBLIKUMSFONDS: Investmentfonds, an dem jedermann Anteile erwerben kann (ggs. Spezialfonds).

  • PUT: Verkaufsoption (Optionsgeschäft)

  • RECHENSCHAFTSBERICHT: Deutsche Kapitalanlagegesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, jährlich einmal einen Rechenschaftsbericht und nach sechs Monaten einen Halbjahresbericht herauszugeben. Das Investmentgesetz (KGAA) schreibt den Inhalt der Berichte genau vor.

  • RENDITE: Die tatsächliche (effektive) Wertentwicklung einer Kapitalanlage innerhalb eines bestimmten Zeitraums, ausgedrückt in Prozent, meist bezogen auf ein Jahr.

  • RENTENFONDS: Investmentfonds, der nur oder überwiegend in festverzinslichen Wertpapieren anlegt. Die Wertentwicklung eines Rentenfonds wird wesentlich beeinflusst von der Wechselwirkung eines sich ändernden Zinsniveaus auf dem Kapitalmarkt und der Kurswerte der sich im Fonds befindlichen Wertpapiere. Zinsniveauerhöhungen bewirken fallende, Zinsniveausenkungen steigende Rentenkurse, was sich wiederum unmittelbar auf die Anteilswerte der Rentenfonds auswirkt. Sinkende Anteilswerte bilden eine günstige Gelegenheit, „günstig" Anteile an einem Fonds zu erwerben.

  • RENTENMARKT: Bereich des Kapitalmarktes für den Handel mit festverzinslichen Wertpapieren.

  • RENTENPAPIERE (- WERTE): (siehe festverzinsliche Wertpapiere)

  • RESTLAUFZEIT: Bei Investmentfonds versteht man darunter die durchschnittliche stichtagsbezogene Restlaufzeit des Wertpapierbestandes eines Rentenfonds. Die durchschnittliche Restlaufzeit eines Fonds gibt an, wie lang- bzw. kurzfristig ein Rentenfonds ausgerichtet ist. In einer Phase eines Zinsniveauanstieges sind kurzfristig ausgerichtete Rentenfonds in einer besseren Situation, da sie sich schneller an das höhere Zinsniveau anpassen. Umgekehrt haben bei sinkenden Zinsen längerfristig ausgerichtete Rentenfonds bessere Wertentwicklungschancen, da sie sich das vorher hohe Zinsniveau für einen längeren Zeitraum sichern können.

  • RISIKOMISCHUNG (-STREUUNG): Grundidee des Investmentsparens ist der Grundsatz der Risikomischung. Das Portefeuille eines Investmentfonds besteht aus einer Vielzahl von verschiedenen Wertpapieren. Jedes Wertpapier für sich birgt die Möglichkeit des Kursrückganges. Längerfristig betrachtet wird durch die Mischung von mehreren Wertpapieren davon ausgegangen, dass Kursrückgänge bei einigen Papieren durch Kursanstiege bei anderen Papieren ausgeglichen werden. Das Risiko der einzelnen Wertpapiere wird gestreut auf viele Werte, insgesamt gesehen kommt es so zu einer Senkung des Risikogrades im Investmentfonds. Dieses Streuungsprinzip ist auch durch das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften vor-geschrieben.

  • RÜCKNAHME DER ANTEILE: Nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist die Kapitalanlagegesellschaft eines offenen Fonds zur Rücknahme der vom Kunden zurückgegebenen Anteile verpflichtet. Die Rücknahme erfolgt grundsätzlich zum Rücknahmepreis (=Anteilswert).

  • RÜCKNAHMEPREIS: Der Rücknahmepreis entspricht dem Anteilswert. Preis, den der Anteilsinhaber bei Verkauf seiner Anteile erzielt. Der Rücknahmepreis wird börsentäglich ermittelt und in allen überregionalen Tageszeitungen veröffentlicht.

  • SAMMELVERWAHRUNG: (siehe Girosammelverwahrung)

  • SCHATZANWEISUNG: Schuldverschreibungen der öffentlichen Hand mit kurz- bis mittelfristigen Laufzeiten. Schatzanweisungen sind erstklassige Geldmarktpapiere. Man unterscheidet: Unverzinsliche Schatzanweisung (kein Zinskupon, d.h. es handelt sich hier um ein sog. Diskontpapier, Verzinsung erfolgt im Zuge der Tilgung.) Verzinsliche Schatzanweisung (mit Zinsscheinen).

  • SCHATZWECHSEL: Geldmarktpapiere mit einer Laufzeit von 3 bis 6 Monaten. Sie werden von der öffentlichen Hand zur Deckung kurzfristiger Liquiditätsengpässe begeben. Es handelt sich hierbei um ein Diskontpapier (Schatzanweisung).

  • SCHENKUNGSSTEUER: Sind Fondsanteile Gegenstand einer Schenkung, so unterliegen diese der Schenkungssteuer. Hierbei gelten Freibeträge. Basis für die Steuerfestsetzung ist der Wert der Fondsanteile am Schenkungstag.

  • SCHULDVERSCHREIBUNG: (siehe Festverzinsliche Wertpapiere)

  • SONDERVERMÖGEN: (=Investmentfonds, Fondsvermögen). Nach deutschem Recht handelt es sich dabei um einen von einer Kapitalanlagegesellschaft (Investmentgesellschaft) verwalteten Investmentfonds. Das Sondervermögen ist vom Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft gesondert von einer unabhängigen Depotbank zu verwahren. Das Sondervermögen haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kapitalanlagegesellschaft. Ein Wertpapier- Sondervermögen setzt sich im wesentlichen zusammen aus den Kurswerten der Wertpapiere (Aktien und / oder festverzinsliche Wertpapiere) sowie einer Barreserve. Ein Sondervermögen entsteht durch Geldeinzahlung von Anlegern, die dafür entsprechende Anteilsscheine erhalten.

  • SPEKULATIONSFRIST: Veräusserungsgewinne, die ein Anleger im Rahmen von Spekulationsgeschäften erzielt, gehören bei bestimmten Wertpapieren (auch Investmentanteilen) zu den „Sonstigen Einkünften" und unterliegen damit der Einkommensteuer. Ein Spekulationsgeschäft liegt dann vor, wenn zwischen Erwerb und Veräusserung nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Liegt der erzielte Spekulationsgewinn (unter Berücksichtigung aller Spesen) unter DM 1.000,-, so bleiben die Gewinne steuerfrei (Freigrenze), wenn keine anderen „Sonstigen Einkünfte" erzielt wurden. Bei Überschreitung dieses Betrages ist der gesamte Spekulationsgewinn zu versteuern. Das Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft unterliegt keiner Spekulationsfrist.

  • SPEZIALFONDS: Institutionelle Anleger (Versicherungen, Stiftungen, Pensionskassen, kirchliche Einrichtungen, Industriekunden, Handelsbetriebe etc.) lassen durch Kapitalanlagegesellschaften eigene Sondervermögen auflegen und verwalten. Im Gegensatz zum Publikumsfonds kann nur die jeweilige Institution Anteile an diesem Fonds erwerben.

  • STANDARDWERTE: Aktien grosser börsennotierter Publikumsgesellschaften, (=Aktiengesellschaft, deren Aktien sich in Streubesitz befinden), die einen wesentlichen Anteil am gesamten Börsenumsatz haben.

  • STEUERBESCHEINIGUNG: (siehe Körperschaftssteuer)

  • STEUERGUTSCHRIFT: Im Rahmen der Ausschüttung bei Aktienfonds mit deutschen Aktien im Sondervermögen erhält der Anleger eine Steuergutschrift. Sie beträgt 9/16 der in der Barausschüttung enthaltenen inländischen Dividenden. Diese wird durch Anrechnung bei der Einkommensteuerveranlagung geleistet oder- bei einem nicht zur Einkommensteuer veranlagten Anleger- bei Vorlage einer NV- Bescheinigung ausbezahlt.

  • TALON: (siehe Erneuerungsschein)

  • TAFELGESCHÄFT: Der direkte Kauf von Fondsanteilen durch unmittelbare Aushändigung effektiver Stücke (Anteilsscheine).

  • TEILLIQUIDIERUNG: Mit Ausnahme von Depots im Rahmen des Vermögensbildungsgesetzes und nach §19a EStG kann der Anleger jederzeit über sein Depot verfügen. Bei vorübergehendem Geldbedarf ist bei einer Teilabhebung eine volle Wiederanlage (auch in einigen Teilbeträgen) des ausbezahlten Betrages jederzeit möglich.

  • TERMINGESCHÄFTE: Börsengeschäft, bei dem sich die Vertragspartner verpflichten, Vermögenswerte zu einem im vorhinein fixierten Preis zu einem bestimmten Termin zu liefern bzw. abzunehmen; d.h. Kauf heute, Erfüllung zu einem späteren Zeitpunkt. Im Gegensatz zum Optionsgeschäft besteht Erfüllungspflicht (Ausnahme: bedingte Termingeschäfte).

  • THESAURIERUNG: Wiederanlage der Erträge. Die während des Geschäftsjahres erwirtschafteten Erträge eines Fonds werden nicht ausgeschüttet, sondern verbleiben im Sondervermögen. Es kommt hierbei zu einer Art „Zinseszins- Effekt". Thesaurierungsfonds sind für Anleger gedacht, die sich aus ihrer Fondsanlage keinen Barertrag, sondern einen Kapitalzuwachs in Form einer Erhöhung Ihres Anteilswertes erwarten.

  • TIMING: Insbesondere bei Einmalanlagen in Aktienfonds trifft der Anleger auf die Schwierigkeit, zum richtigen Zeitpunkt seine Fondsanteile zu kaufen bzw. zu verkaufen. Umgehen kann er dies, indem er das sog. Cost-averaging anwendet. Eine andere Möglichkeit ist die Mehr-Fonds-Strategie, d.h. Risikoreduzierung durch Aufteilung des Anlagebetrages auf mehrere Fonds.

  • UMBRELLA- (FONDS): Dachfonds mit diversen Unterfonds unterschiedlicher Anlagestrategien.

  • UMTAUSCHRECHT: Wechsel der Anlagestrategie innerhalb eines Fondsmanagements; bei vielen guten Anbietern kostenfrei.

  • UNTERNEHMENSBETEILIGUNG: Beteiligung an einer Kapitalanlagesellschaft (Aktie).

  • VERKAUFSOPTION: (siehe Optionsgeschäft).

  • VERKAUFSPROSPEKT: Das deutsche Investmentrecht schreibt zwingend vor, dass den Käufern von Investmentanteilen ein Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen der Investmentfonds zu übergeben ist. Dabei handelt es sich nicht um einen Werbeprospekt. Der Inhalt des Verkaufsprospekts ist durch das Investmentgesetz (KAGG) genau festgelegt. Der Verkaufsprospekt regelt die Geschäftsbeziehungen zwischen der Fondsgesellschaft und dem Anleger. Es ist nicht gestattet, vom Prospekt abweichende Auskünfte oder Erklärungen abzugeben.

  • VERMÖGENSSTEUER: Fondsanteile gehören zum „Sonstigen Vermögen" im Sinne des Vermögenssteuergesetzes und unterliegen dem entsprechend der Vermögenssteuer. Es gelten Freibeträge. Massgebend für die Berechnung der Vermögenssteuer ist der Anteilwert am 31.12. des Jahres, das dem Veranlagungszeitraum vorausgeht.

  • VERPFÄNDUNG: (siehe Beleihbarkeit)

  • VERWALTUNGSVERGÜTUNG: Die Fondsgesellschaft erhält für die Verwaltung der Sondervermögen eine Verwaltungsvergütung. Unterschiedliche Höhe bei Fondsgesellschaften und Fonds.

  • VOLLMACHT FÜR DEN TODESFALL: Jeder Depotinhaber kann einen Bevollmächtigten für den Todesfall benennen. Der Bevollmächtigte wird dadurch bei Nachweis des Todes des Depotinhabers über das Depot legitimiert. Die Vollmachtserklärung hat keinerlei erbrechtliche Bindung. Die Rechtsnachfolger des Depotinhabers können die Vollmacht für den Todesfall jederzeit widerrufen.

  • WANDELANLEIHE / SCHULDVERSCHREIBUNG: Festverzinsliches Wertpapier, bei dem der Inhaber das Recht hat, innerhalb einer bestimmten Frist des emittierenden Unternehmens zu tauschen. (vgl. Optionsanleihe).

  • WERTENTWICKLUNG/ WERTZUWACHS: Die Wertentwicklung errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Anteilswert zu Beginn und dem Anteilswert am Ende einer Periode (inkl. der Ausschüttungsbeträge plus Körperschaftssteuerguthaben). Die Wertentwicklung ist insbesondere das Ergebnis von realisierten Kursveränderungen, vereinnahmten Zinsen und Dividenden.

  • WACHSTUMSFONDS: (siehe Thesaurierung)

  • WERTPAPIER: Urkunde über privatrechtliche Verhältnisse, deren Besitz für die Geltendmachung eines verbrieften Rechtes erforderlich ist.

  • WIEDERANLAGE: (siehe Teilliquidierung)

  • WIDERRUFSRECHT: Der Käufer von Anteilsscheinen an einem Investmentfonds hat das Recht, sich in besonderen Fällen (siehe Verkaufsprospekt: Haustürverkauf) vom Antrag zu lösen und seine Kauferklärung zu widerrufen.

  • ZERO- BOND: Nullkuponanleihe. Festverzinsliches Wertpapier, das abgezinst emittiert wird, d.h. während der Laufzeit erfolgen keine Zinszahlungen. Die Verzinsung erfolgt durch Kapitaltilgung zum Nennwert am Ende der Laufzeit. Der Zins ist also die Differenz zwischen Ausgabepreis und Nennwert. Zero- Bonds haben i.d.R. sehr lange Laufzeiten. Für den Emittenten hat dies den Vorteil einer langfristigen Kapitalbeschaffung ohne laufende Zinszahlungen. Dementsprechend hoch sind die Anforderungen an die Bonität des Ausstellers.

  • ZERTIFIKAT: (siehe Anteilsschein)

  • ZINSESZINS- EFFEKT: Werden Zinsen und Erträge einer Kapitalanlage wieder angelegt (thesauriert), so werden darauf ebenfalls Zinsen und Erträge gezahlt. Daraus ergibt sich ein überproportionaler Wertzuwachs im Vergleich zur Entnahme der Erträge.
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